Das Urteil des Supreme Court von Allhahabad betreffs der Absetzung des am 14’ten und 15’ten November 1989 eingesetzten Shankaracharya's Vasudevanand von Jothir Math.

Das Orginal ist in Englischer Sprache zu finden unter

https://indiankanoon.org/doc/37475462/ (Dieser Link war auch noch am 2.4.2022 funktionierend; ebenso am 11.9.2023)

(Eine erste Anhörung dazu findet man unter: https://indiankanoon.org/doc/68096713/)  (Dieser Link war auch noch am 2.4.2022 funktionierend.)

Die Übersetzung ins Deutsche fertigte der Betreiber dieser WEB-Seite, Franz Rickinger/München auf der Basis eines Cambridige-C1-Zertifikats bzgl der Englsichen Sprache, an.

 

Das bisher bereits ins Deutsche Übersetzte überarbeitete ich am 18.4.2022 nochmals etwas:

Übersetzung des Urteils ins Deutsche:


Allahabad Supreme Court

 

Swami Vasudevanand ... vs. Jagat Guru Shankaracharya ... am 22. September 2017

 

 

 

Richter:

Sudhir Agarwal, Kaushal Jayandra Thaker

High Court of Judicature in Allahabad

 

 

(AFR)

 

 

 

eingegangen am:

03.01.2017

Gerichts-Nr. :-

34

Fall:

Erste Instanz No. - 309 von 2015

Berufungskläger:

Swami Vasudevanand Saraswati - Schüler von Swami Shantanand Saraswati

Beklagter:

Jagat Guru Shankaracharya, Jyotishpeethadeshwar Sri Swami Swaroopanand Saraswati

Berufungskammer:

Manish Goel, V.D. Ojha, Arun Kumar Gupta, Bhoopendra Nath Singh, Devendra Pratap Singh, K.D. Tripathi, Om Prakash Misra, Ravi Anand Agarwal, Satish Chandra Mishra, Ved Mani Tiwari, Rechtsanwälte Sri Ravi Kant und Sri V.B. Upadhya, ehemalige Anwälte/Seniorenbeirat von Personen, die früher Rechtsanwälte gewesen waren.

Anwalt des Beklagten

Sashi Nandan, W.H. Khan, Rechtsanwalt, Parmeshwar Nath Mishra S.P. S. Parmar, A.B. Singhal, Anoop Trivedi, B.P.Singh, Harsh Bardhan Chaubey, Ramanand Pandey,, Shruti Agarwal, Swati Agarwal, Udayan Nandan, Vijay Gautam, Vivek Kr. Sinngh (Rechtsanwälte)

 

 

Der hochangesehene Sudhi Agarwal, J.

 

Der hochangesehene Dr. Kaushal Jayendra Agarwal, J.

(Zugestellt durch den hochangesehene Sudhi Agarwal, J.)

 

 

1. Dies ist die eingelegte Berufung des Beklagten gemäß Sektion 96 der Prozeß-Ordnung für Zvilverfahren (im Weiteren wird darauf mit „CPC“ Bezug genommen), welche gegen das Urteil und die Verfügung vom 05.05.2015 des hohen Zivilrichters Sri Gopal Upadhaya, Allahabad mit der Fallnummer 513 von 1989 (Jagadguru Shankaracharya Jyotoshpeethadheesshwar Sri Swami Swaroopa Nand Saraswati gegen Swami Vasudevanand Saraswati) eingelegt wurde.

 

2.Der Kläger und voherige Beklagte (fortan wird darauf als „Kläger“ Bezug genommen) veranlaßte den Fall Nr. 513 von 1989 indem er ein dauerhaftes gerichtliches Verbot gegen den damaligen Angeklagten und jetzigen Berufungskläger (fortan bezeichnet als "Berufungskläger“) zu erwirken forderte; der Kläger hatte gefordert, daß der damals amtierende Jagat Guru Shankaracharya von „Jyothirmath/Jyotishpeeth“ Badrika Ashram Himalya (fortan wird darauf Bezug genommen mit „Jyotirmath/Jyotishpeeth“) abgesetzt und er selbst als Jagat Guru von Jyothirmath/Jyotishpeeth eingesetzt werde; außerdem sollte ihm der Zugriff auf Danda, Chatra Chanwar und Singhasan des Büros des Shankaracharyas von Jyothirmath/Jyotishpeeth entzogen werden.

 

 

Anklageschrift

 

3. Die Anklageschrift des Klägers, siehe Anklageschrift vom 10.11.1989 besagt, daß der Berufungskläger formalerweise als Jagat Guru Shankaracharya von Jyothirmath/Jyotishpeeth am 7.12.1973 eingesetzt worden sei, daher religiöse Aufgaben und Funktionen gemäß der Bücher, welche die Vorschriften zur Regelung sowie Kontrolle bzgl eines Jagat Guru Shankaracharya enthalten und welche „Mathamnaya“ sowie „Mahanushasan“ heißen, ausübe.

 

4. Vor einigen Jahrhunderten lehrte Jagat Guru Shankaracharya, gegründet auf die Autorität der Upanishaden, die Theorie des absoluten Monismus. Seine Philsophie erwies sich in der Auseinandersetzung mit dem Buddhismus als erfolgreich und führte zur einer Wiederkehr der aus dem Veda hervorgehenden/abgeleiteten Religion. Er lehrte die Philosophie des Nicht-Dualismus. Er gründete vier Maths als Köster in den vier Extremlagen Indiens, nämlich Jothirmath unweit des Badrika Ashrams, (Badri Nath in Pauri Garhwal), (jetzt Chamoli Garhwal) im Norden; Sharda Math im Westen (Gujarat); Shringeri Math in Mysore (Süden) und Goverdhan Math in Puri (Osten). Er setzte in jedem der vorgenannten Maths einen seiner asketischen Hauptschüler ein. Er erließ auch Regeln und Vorschriften, welche die vorgenannten Maths regieren; diese Büchleins heißen „Mathamnaya“ und „Mahanushasan“ und wurde von Ihm verfaßt. Adi Shankaracharya erließ in den zwei genannten Büchleins regionale Oberaufsichten, Qualifikationen für die Ernennung und das Absetzen eines Leiters eines Math, der bis dahin als ‚Shankaracharya‘ jenes ‚Peeth‘ bekannt gewesen war.

 

 5. Der Hauptgrund für die Schaffung dieser Maths war es´zu den Vedischen Lehren zu ermutigen sowie die Vedischen Lehren zu hegen und zu pflegen, indem er eine Tradition kompetenter Lehrer derselben, welche an ihre AnhängerInnen und Andere religiöse Instruktionen weitergeben, schaffen und erhaltbar machen sowie erhalten wollte; es sollten die Grundsätze der Vedischen Lehren verwaltet und gestärkt werden; ebenso sollte es verhindert werden, daß die Vedische Religion von, dazu fremden, Philosophien beeinflußt werden könne.

 

6. Die zwei Bücher „Mathamnaya“ und „Mahanushasan“ (später auch als „Bücher der Vorschreibungen“ bezeichnet) gelten als höchste Autorität bzgl dieses Anliegens und gelten als vom Gründer der Maths/Peeths, dh von Adi Shankaracharya selbst verfaßt.

 

7. Zu erfüllende Qualifikationen für einen Shankaracharya sind in den folgenden zwei Versen des „Mathamnaya“ enthalten:

...

„Er, welcher makellos ist, seine Sinne unter Kontrolle hat, sich bestens auskennt in den Veden und Vedangas und der vertraut ist mit der Anwendung der Shastras kann meinen Peeth erhalten; andererseits gilt daß jemand, dem es an diesen Werten/Vortrefflichkeiten mangelt, selbst wenn er eingesetzt sein sollte, durch Weise sowie Gebildete abzusetzen ist.“

(Die Übersetzung ins Englische erfolgte durch das Gericht.)

 

8. Die Vorschriften in den vorgenannten Bücher sind verpflichtend und müssen genaustens befolgt werden. Desweiteren gibt es in allen vier Maths/Peeths seit Langem etablierte Gebräuche und Traditionen, welche eigenständig/losgelöst, unabhängig sowie räumlich getrennt von einander das Ernennen bestens gelehrter Sanyasis, die alle Qualifikationen sowie Eigenschaften mit sich bringen, welche in ‚Mathamnaya‘ und ‚Mahanushasan‘ als „Peethadheeshwar‘ niedergelegt wurden, betreffen. Nach diesen Gebräuchen und Traditionen wird vorgegangen und es wird darauf geschaut; dies geschieht ohne noch so geringer Abweichungen. In Jyotirmath/Yjotishpeeth wurden 41 gelehre sowie kompetente Sanyasis, welche die besagten Vorschriften und Regelungen, die in ‚Mathamnaya‘ verpflichtend niedergelegt sind, bezüglich ihrer Qualifikationen und EIgenschaften erfüllten, Einer nach dem Anderen als Leiter des Peeth eingesetzt. Sie nahmen Aufgaben wahr, trugen Verantwortung und regelten die Angelegenheiten des besagten Math/Peeth so wie es in den obengenannten Büchern sich festgelegt und vorgeschrieben findet.

 

9. Über eine Zeit von ungefähr 165 Jahren (vor 1941), d.h. seit ungefähr 1776 n. Chr. verblieb Jyothirmath/Jyotishpeeth ohne jemand der an der Spitze stand. 1941 autorisierten drei Shankaracharyas von Shringeri, Sharad und Govardhan Maath/Peeth, Regenten verschiedener Staaten, Gelehrte und Sanyasis eine registrierte Organisation namens „Bharat Dharma Mahamandal, Banaras“ (bekannt als Varanasi) (,auf welche in der Folge mit ‚B.D.M, VNS‘ Bezug genommen word,) einen Sanyasi zu suchen, der die Qualifikationen und Eigenschaften, welche in den vorgenannten Vorschriften-Büchern festgelegt sind, um ihn zum ‚Shankaracharya‘ von Jothirmath/Jyotishpeeth zu ernennen; die Absicht dabei war den obengenannten Peeth/Math gemäß des früheren Sammelpunkts mit seinem Prestige wieder zu beleben.

 

10. Der verstorbene Swami Brahmanda Saraswati, der ein großartiger Gelehrter und Sansyasi wurde erwählt und von „B.D.M, VNS“ zum Oberhaupt des Jyothirmath/Jyotishpeeth ernannt. Diese Entscheidung wurde von den vorgenannnten drei Shankaracharyas, den Sansayis und anderen Gelehrten sowie Befolgern der vedischen Lehren, für gut befunden. „B.D.M, VNS“ erließen, mit Datum vom 11.Mai 1941, auch eine Treuhanderklärung (Baisakh Sudi 15 Samvar 1998). Die Grundstücke sowie die Örtlichkeit von Jothirmath/Jyotishpeeth, Pauri Garhwal, einschließlich die Grundstücke sowie dem Ashram in Banaras (Varanasi) wurde dem „Jagad Guru Shankaracharya Swami Brahmanda Saraswati“, gemäß der Konditionen im vorgenanntem Erlaß, als Trust anvertraut. Der verstorbene Swami Brahmananda Saraswati erwies sich in der Erfüllung seiner seine Aufgaben als großartig, was im Ergebnis eine Wiederbelebung des einstigen hohen Ansehens von Jyothirmath/Jyotishpeeth unter den leuten, die im nördlichen Indien ansässig waren führte und darüberhinaus wurde er sehr berühmt. Allerlei Leute spendenten großzügig Bewegliches und Unbewegliches, aufdaß keinerlei finanzielle Knappheit bzgl der Verwaltungsaufgaben von Jyotirmath/Jyotishpeeth sowie der Sanyasis, die damit verbunden waren, aufkommen sollte. Der verstorbene Brahmanda Saraswati managte den Reichtum von Jyothirmath/Jyotishpeeth als dessen Treuhänder und als Sanyasi, welcher der Welt entsagt und sich ganz der Religion gewidmet hat.

 

11. Adi Shankaracharya hatte bzgl Umgang mit Anvertrautem, Vertrauenswürdigkeit in „Mathamnaya“ und “ Mahanushasan“ eine Richtung vorgegeben, Leitlinien erlassen und diese wurden, so wie die Dinge liegen, in allen vier Math/Peeths befolgt.

 

12. Der verstorbene Brahmananda Saraswati tat am 20.5.1953 seinen letzten Atemzug. Dann kam die Frage bzgl seines Nachfolgers auf. Während drei Shanakracharyas noch darüber nachdachten, wurde der Anspruch erhoben, daß eine „Willensbekundung“ des verstorbenen Brahmananda Saraswati, das zur Befolgung hinterlassen worden sei, umzusetzen sei, demzufolge vier Personen als Nachfolger, nominiert worden waren, nämlich (a) Ramji Triapthi (in der Folge bekannt als Shanta Nand Saraswati), (b) Dwarika Prasad Shastri, (c) Swami Vishnu Deva Nand Saraswati und (d) Swami Parmanand Saraswati. Gemäß des ‚Testaments‘, sollten sie der Reihe nach Nachfolger werden; der Name Ramji Tripathi alias Nand Saraswati stand an erster Stelle. Jedoch wurde der Anspruch von Ramji Tripathi alias Shanta Nand Saraswati auf die Nachfolgerschaft von Jothirmath/Jyotishpeeth von drei Shankaracharyas anderer Peeths, Gelehrten, Pandits und Sanyasis abgelehnt. Tatsache ist, daß die „Willensbekundung“ von Brahmananda Saraswati nicht auf jener Grundlage erlassen worden war, aus welchen Ramji Tripathi alias Shanta Nand Saraswati seine Anspruch stützte. Drei Shankaracharyas und Andere lehnten den Anspruch vom Ramji Tripathi alias Shanta Nand Saraswati mit dem Vorwurf der Inkompetenz ab, da er zuvor an keinerlei relevante Ausbildung abgeschlossen habe und bis noch vor wenigen Jahren als Buchbinder in der Geeta Druckerei (Geeat Press), Gorakhpur gearbeitet gehabt hatte. Er konnte sich nicht auf Sanskrit unterhalten und war nicht fähig die vedische Philsophie zu interpretieren, usw. Der Kläger machte in Punkt 22 geltend, das der besagte „Wille“, datierend auf den 18.12.1952, gefälscht und konstruiert sei, weil er nicht verstorbenen Brahmananda Saraswati umgesetzt worden sei und weil die Umstände, unter welchen dessen Umsetzung stattgefunden gehabt habe, es verdächtig erscheinen lasse.

Es war nicht wirklich ein ‚Testament‘. Darüberhinaus besaß Brahmananda Saraswati nicht die Kompetenz irgendeine „Testament“ zu erstellen oder per ‚Testament‘ einen oder auch mehrere Nachfolger von Peethadheeshwar zu ernennen. Weder konnte ihm irgendein Eigentum oder auch Besitztum gehören noch besaß er selber irgend etwas. Die Besitztümer des Math/Peeth wurden von Ihm treuhänderisch verwaltet und nicht im Sinne eines persönlichen Eigentums; daher hätte darüber nicht per Testament verfügt werden können. Er war damals auch nicht geistig gesund und nicht Herr seiner Entscheidungen als er sein Testament abfasste und als sein angebliches „Testament“ am 18.12.1952 niedergelegt worden war. Schlaflosigkeit und andere Leiden quälten ihn, vor dem Zeitpunkt der angeblichen testamentarsichen Verfügungen, lange Zeit. Daher war es illegal, unklar wie gebrechlich und hat daher als ungültig zu gelten Ramji Tripathi oder die anderen drei Nominierten ernannt zu haben Shankaracharya zu werden bzw sie mit irgendwelchen Rechten oder Titeln, betreffs des Innehabens und Umgehens mit den Besitztümern des Math/Peeth, bekleidet zu haben. Gemäß der Regeln, Vorgaben, Gebräuchen und Traditionen der Peeths sowie weiteren Anweisungen, welche in der Deklaration, dem Akt vom 11.5.1941 festgelegt wurden, müssen Nachfolger im Amt eines Shankaracharya von einem Kremium von gelehrten Männern von Kashi Vidvar Parishad, einer eingetragenen Körperschaft (fortan wird darauf mit ‚K.V.P‘ Bezug genommen) ausgesucht werden und müssen anschließend von den drei Maths/Peeths bestätigt werden. K.V.P und andere Shankaracharyas anerkannten das angebliche Testament nicht; daher wählten sie ihn nicht als ‚Shankaracharya‘ und setzten ihn nicht in dieses Amt ein. Stattdessen wurde Swami Krishna Bodhashram bezüglich Jyotirmath/Jyotishpeeth am oder auch ungefähr am 25.6.1953 eingesetzt und er behielt das Amt inne bis er am 10.9.1973 verstarb.

 

13. Swami Krishna Bodhashram erkrankte im September 1973 und deshalb übertrug er sowohl die Ausübung der Pflichten im Zusammenhang mit dem Sitz als auch das Managen der Angelegenheitdes Math/Peeth während der Zeit seiner Erkanktheit an den Beklagten. Er tat jedoch am 10.9.2971 in Dehli seinen letzten Atemzug. Vor seinem Tod, schlug er den Angeklagten als Nachfolger für das Amt des „Shankaracharya“ vor. Wieder hatten sich die drei „Shankaracharyas“ und andere Gelehrte mit der Ernennung eines „Shankaracharya“ von Jyothirmath/Jyotishpeeth zu befassen. Sie erwählten und bestätigten den Kläger als „Shankaracharya“ von Jyotirmath/Jyotishpeeth, da er alle Qualifikationen, die in ‚Mathamnaya‘ und ‚Mahanushasan‘ festgelegt sind, erfülllte. Die zeremonielle Amtseinführung, zu welcher die ‚Shankaracharyas‘ von Sharda Peeth und Gowardhan Peeth persönlich anwesend waren und dem Kläger Pattabhishek anboten, fand in Dehli am 7.12.1973 statt. Der Shankaracharya von Shringeri Peeth entsandte seinen Vertreter, der, in dessen Namen, Patta Vastra im Rahmen der besagten Zeremonie anbot. Desweiteren waren einige andere Sanyasis, Grihasths, Pandits und Gelehrte anwesend. Alle gebotenen religiösen Zeremonien wurden ausgeführt. Nach der Amsteinführung des Klägers, wurde eine Prozession abgehalten, die bei Gandhi Maidan in Dehli begann, an welcher alle drei Shankaracharyas, den Angelagten eingerechnet, teilnahmen. Die Prozession endete am Azmak Khan Park von Karol Bagh und verwandelte sich in eine riesige sabha, in deren Rahmen verschiedene religiöse Institutionen aus Dehli, Haryana, Uttar Pradesh, Madhya Pradesh, Bihar und Bengal samt AnhängerInnen und Führern der Jain Religion, Mandleshwars, Sanyasis und Grihasthas den Kläger als ‚Shankaracharya‘ willkommen hießen, ihm Beifall spendeten und ihm ihre Ehrerbietung entgegen brachten. Seit der Amtseinführung am 7.12.1973 erfüllt der Beklagte als ‚Shankaracharya‘ des besagten Peeth Pflichten und trägt die Veranwortung in besagter Position, dh. Jyotish-Peethadhishwar.

 

14. Der Kläger fühlte sich zum Asketentum in einem sehr frühen Alter, mit 13, hingezogen. Er studierte Sanskrit in Narshingpur und Kashi. 1941 schloss er sich Sanskrit Pathshala im Dorf Rampur im Distrikt Gahzipur an. Bevor der Danda (Sanyas) annahm, begleitete er viele großartige religiöse und spirituelle Sanyasis und Yogis, untr Anderem Sri Vallabhanand, Sri Oriya Baba, Sri Karptriji, dem verstorbenen Sri Krishan Bodhaharamji, Sri Maheshwarnandji, Sri Adwaitnand und Sri Akhandanand usw. Der Kläger lernte bei und diskutierte mit den vorgenannten religiösen Personen die Veden, Vedangas, Upanishads, Shastras, usw. Sein Streben nach Wissen führte ihn 1950 zum, mittlerweile verstorbenen, Shankaracharya Brahmananda Saraswati und er ist Chela und Vorgesetzter von Ramji Tripathi alias Shantanand Saraswati. Der Kläger wurde Dandi Sanyasi und wurde in die Dasnami Regel eingeführt.

Nachdem er einige Zeit religiöse Philosophie studiert und gelernt hatte, verließ der Kläger den inzwischen verstorbenen Shankaracharya Brahmananda Saraswati um Shankara’s Philosophie und Sanatan Dharma, die Hindu-Religion, zu verbreiten. Der Kläger propagierte Vedantische Lehren vor allem in Madhya Pradesh, Uttar Pradesh, Bihar und Bengal. Der Kläger hat in den vorgenannnten Bundesstaaten eine große Anzahl von AnhängerInnen. Im Mai 1964 gründete der Kläger „Adhyatmic Utthan Mandal“, eine eingetragene Körperschaft, in Paramhansi Ganga Distt. Narsinghpur (Madhya Pradesh), welche Zweigniederlassungen in Bengal, Bihar, Uttar Pradesh und Gujarat hat und von Gefolgsleuten des Klägers geleitet werden um religiöse Unterweisungen gemäß Sanatan Dharma zu erteilen. Der Kläger schuf einige andere Institutionen um Anteil an religiösen Lehren zu gewähren. Ramji Tripathi alias Shanantanand Saraswati beanspruchte sowohl fälschlicher- als auch illegalerweise das Shankarachary-Sein von Jyotirmath/Jyotishpeeth auf der Basis eines gefälschten und frei erfundenen Testaments, welches das Datum 18.12.1952 trägt, und angeblich vom inzwischene verstorbenen Brahmananda Saraswati erlassen worden sei. Es bleiben drei weitere nominierte Personen, nämlich Dwarika Prasad Shastri, Swami Vishnu Deva Nand Saraswati und Swami Paramanand Saraswati, welche nacheinander Anspruch erhoben; das Versterben des Nominierten des Name vor dem seinigen genannt war, drohten sie ebenfalls damit das Amt des Shankarachary von Badrikashran Jyotirmath/Jyotispeeth sich anzumaßen.

 

15. Der Kläger sah sich gezwungen 1974 die Klage Nr. 1-A betreffs Jagat Guru Shankaracharya Jyotishmath/Jyotishpeeth Swami Swaroopananda gegen Ramji Tripathi und 3 Andere, beim Gericht das Distrikt-Richters, Seoni, zu erheben. Anschließend wurde sie an das Gericht des Distriktrichters von Allahabad weitergeleitet, der es an den gerichtshof für Zivilsachen von Allahabad sandte von wo es abschließend an den Gerichtshof für erweiterte Zivilangelegenheiten von Allahabad landete. Mit der Absicht eine vorläufige Anordnung zur Amtsenthebung zwecks Zeugeneinvernahme, gemäß des vorgenannten Falls Nr 1A/1974 hinauszuzögern, legten die Beklagten bei diesem Gericht Revision ein. Ramji Tripathi alias Shantanand Saraswati, der Probleme sah bezüglich seiner Fehlhandlungen und Kompetenz bzgl. Träger des Amts des Shankaracharyas zu sein und für einen riesigem Trust, den er still und leise zweckentfremdet hatte, Verantwortung zu tragen, erließ am 28.4.1980 einen Akt des Verzichts auf jenes Amt des Shankaracharyas, obwohl er das genannte Amt legalerweise niemals innegehabt hatte noch jemals zum Shankaracharya ernannt worden war. Ohne jeglichem Recht oder irgendeiner Autoritäternannte er, sogar noch die Nachfolgerreihe gemäß jenes angeblichen ‚Testaments‘ mit Datum 18.12.1952 einzuhalten, Sri Vushnu Devanand Saraswati zum nächsten Jagat Guru Shankaracharya. Sri Vishnu Devanand Saraswati war an Stelle 3 des angeblichen ‚Testaments‘ ud Swami Dwarikeshanand die Nummer 2. Weder gemäß der wohlbegründeten Sicht des ‚Willens‘ noch aus irgendeiner anderen Sichtweise heraus, hatte Ramji Tripathi alias Shantanand Saraswati das Recht eine Person mit Listenplatz 3, unter Umgehung der Person gesetzt auf Listenplatz 2 des angeblichen ‚Testaments‘ vom 18.12.1952, zu berufen. Dwarikeshanand Saraswati lebte zu jenem Zeitpunkt und lebte hatte sich vor Langem der asketischen Lebensweise angeschlossen. Der verstorbene Brahmanand Saraswati hatte nicht das Recht per einer Wilkensbekundung eine ganze Reihe von Nachfolgern von Shankaracharyas zu schaffen und zu formulieren und er verstieß gegen die Bestimmungen, wie sie in ‚Mathamnaya‘ und ‚Mahanushasan‘ enthalten sind. Insofern ist es Tatsache, daß er keinen solchen Willen erließ.

Folglich hatte Ramji Tripathi alias Shantanand Saraswati nicht das Recht das Amt des Shankarachary von Jyothirmath/Jyotishpeeth innezuhaben. Daher stellt sich weder die Frage des Amtsverzichts noch die Ernennung einer anderen Person per des Akts mit Datum 28.4.1980. Die vorgenannnte Ernennung war auf alle Fälle nicht rechtens, geschah ohne der Autorität dazu und entgegen des angeblichen Testaments mit Datum 18.12.1952. Legalerweise, weder vom Recht, noch Titel her gesehen, noch im Interesse von Jyothirmath/Jyotishpeeth wurde Vishnudevanand Saraswati jemals autorisiert und war niemals ins besagte Amt, das der Kläger seit dem 7.12.1973 innehat, eingeführt worden.

 

16. Vishnudevanand Saraswati verstarb am 1.11.1989. Nach dem Tod des Vishnudevanand Saraswati fing der Berufungskläger an es so zu manipulieren, daß er als Jagat Guru Shankaracharya von Jyotirmath/Jyotishpeeth eingesetzt wurde und das obwohl der Kläger bereits eingesetzt war und mit gebührender Anerkanntheit durch die drei übrigen Shankaracharayas als das tätig war. Gemäß der Klauseln von ‚Mathamnaya‘ und ‚Mahanushasan‘, wird nur ein Sanyasi mit den geforderten Qualifikationen zum Jagat Guru Shankaracharya ernannt und in dieses Amt eingeführt und es kann in ein und demselben Peeth nicht mehr als einen Jagat Guru Shankaracharya geben; folglich, weil es keine freie offene Stele gab, konnte der Berufungskläger seine Einsetzung als Jagat Guru Shankaracharya nicht beanspruchen. Eine Frage bezüglich der Einführung in das besagte Amt, konnte es gar nicht geben.

 

17. Anhand verschiedener Zeitungen mit Erscheinungsdaten 5.11.1989 und 7.11. 1989, erreichte den Kläger die Information, daß der Berufungskläger Machenschaften zu seiner Einführung in das Amt als Shankaracharya von Jyotirmath/Jyotishpeeth am 15.11.1989 in Alopi Bagh betreibe; das werde einerseits unangenehme religiöse Gefühle hervorbringen und andererseits religiöse Gefühle des Beklagten sowie gläubiger Hindus, Anhängern des Vedischen Dharma als auch des Sanatan Dharma, wie sie von Adi Guru Shankaracharya vorgebracht worden waren, verletzen. Der Berufungskläger drohte damit das ohne Recht und Autorität zu tun. Er besaß auch nicht die, gemäß ‚Mathamnaya‘ und ‚Mahahanushasan‘, vorgeschriebene Qualifikation bezüglich solch einer Amtseinsetzung. Es können jedenfalls nicht zwei Personen in das Amt als Jagat Guru Shankaracharya in ein und demselben Peeth eingesetzt werden. Der Berufungskläger war daher nicht berechtigt in das Amt als Shankaracharya eingeführt zu werde, den Stock Danda des besagten Amtes zu tragen und zu besitzen sowie Entsprechendes bzgl Chhatra, Chanwar, Singhasan usw.

Da der Berufungskläger auf Teufel komm raus entschlossen war als Shanakracharya eingesetzt zu werden, folgte diese Klage. Anlaß zur Handlung gab es am 7.11.1989 und am 8.11.1989, als neue Einzelheiten der Öffentlichkeit in Zeitungen bekannt gemacht worden waren, wonach der Berufungskläger am 15.11.1989 als Shankaracharya von Jyotirmath/Jyotishpeeth eingesetzt werde und das obwohl er das Recht dazu nicht hatte und der Akt solche eine Einsetzung zu erlangen jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Die Klage wurde deshalb, mit dem wie oben beschriebenen Ergebnis, beim Richter des Zivilgerichts von Allahabad eingereicht.

 

Änderung der Klage nach der Ensetzung des Klägers.

 

18. Nach der Klageeinreichung behauptete und beanspruchte der Berufungskläger auch weiterhin am 14’ten und 15’ten November 1989 als Jagat Guru Shankaracharya von Jyotishpeeth eingeführt worden zu sein. Danach, gemäß erlaubter Ergänzung, man denke an die Verfahrensordnung vom 22.12.2006 wurde in der Klageschrift Paragraph 44/1, der sich im Folgenden findet, ergänzt:

 

„44/1. Daß nach der Anklageerhebung der Berufungskläger auch weiterhin behauptete und den Anspruch erhob, daß er am 14.’ten und 15.’ten November 1989 als Jagat Guru Shankaracharya von Jyotishpeeth eingesetzt worden sei.“

 

Des Berufungsklägers Rechtfertigung in schriftlicher Form:

19. Der Berufungskläger

 bestreit die Vorwürfe der Klage, indem er eine schiftliche Stellungsnahme, datierend auf den 12.5.1992, einreichte. Es wird vorgebracht, daß der Kläger niemals zum Shankaracharya von Jyotirmath/Jyotishpeeth ernannt worden sei und, so wie die Dinge liegen, niemals solcherlei Aufgaben wahrgenommen habe. Gemäß ‚Mathamnaya‘ und ‚Mahanushasan‘, hatte der Kläger nicht das Recht, bzgl eines Beraubens der Rechte und Fuktionen des Berufungsklägers, der sowohl anerkannt wurde als auch ordnungsgemäß, gemäß Übereinstimmung mit Normen, Bräuchen und herkömmlichen Verfahrens, in das Amt des Shankracharya im besagten Peeth eingeführt wurde, gehört zu werden. Die Einrichtung vierer Maths/Peeths in vier Ecken von Indien durch Adi Shankaracharya wurde nicht bezweifelt und steht nicht zur Debatte; allerdings wurde geleugnet, daß die Angelegenheiten der Peeths nur durch die Klauseln aus den zwei Büchern ‚Mathamnaya‘ und ‚Mahanushasan‘ zu regeln seien. Ein Shankaracharya eines Peeths kann niemals irgend ein Rederecht oder eine Funktion bzgl des Peeth eines anderen Shankaracharya haben und in diesbezüglich werden im Absatz 2 der schriftlichen Erklärung zwei Verse zitiert:

 

>>7. ... „ Acharyas sollten sich niemals in die Verteilung (Zuständigkeit) jeweils Anderer einmischen; sie sollten ihren Verpflichtungen, sich gegenseitig abstimmend, nachkommen.“<<

 

>>9. ... „Ein hoch geschätzter Sanyasi mag die Macht aller vier Sitze erwerben, aber er sollte sie getrennt voneinander, in Übereinstimmung mit dem jeweils charakteristischen Gesetz, das ich, der allwissende Lord, schuf, gebrauchen.“<<

 

>>14. ...“Gemäß der Sicht des Höchsten Wissens, sollte man zumindest sich der Nachfolge gemäß eines betroffenen Peeth widmen; andernfalls sollte man nicht ernannt werden.“<<

(Die Übersetzung ins Englische erfolgte durch das Gericht.)

 

 

20. Der Funktionsbereich eines Shankaracharyas ist auf innerhalb die Grenzen derer zugeordenter Peeths begrenzt. ‚Mathamnaya‘ umfaßt Regeln, welche ihrer Natur nach Ordnung stiftend sind. Ein gewisser Verhaltenskodex sowie insofern gewisse Verwaltungsvorschriften werden in den zwei Büchern behandelt; aber darin erwähnte notwendige Vorraussetzungen sowie Qualifikationen sind nicht verpflichtend. Sie sind empfehlender Natur und beschreiben das Ideal-Bild eines Shankaracharya. Der Kläger ist weder für das Amt des Shankaracharya  qualifiziert noch wurde er je nominiert, noch zum Shankaracharya von Jyotirmath/Jyotishpeeth ernannt. Es gibt bzgl. aller vier Peeths jeweils unterschiedliche Gepflogenheiten und Traditionen betreffs des Auswahlverfahrens, die Nominierung und Ernennung eines erfahrenen und gründlich bewanderten ‚Sanyasi‘ zum Shankaracharya.

Unter den vier Peeths gibt es grundsätzliche Unterschiede was Ursprung, Ausdrucksweisen, Bedingungen Sampradai (Abschnitt), Titel, Gott (egal welchen Geschlechts), Gottheit, Acharya, Tirth, Brahmchari, Ved, Mahavakya, Gotra, Gebiet, usw anbelangt. Ein Shankaracharya eines Peeths kann, egal was auch immer die Umstände sein mögen, Shankaracharya eines anderen Peeth werden. Im Deklarations-Akt betreffs Jyotish Peeth vom 11.Mai 1941 verliehen „B.D.M, V.N.S“ und Heilige sowie Sanyasis den Titel des Shankarachara von Jyotish Peeth in Übereinstimmung mit den Gebräuchen und Normen an den mittlerweile verstorbenen Brahmanand Saraswati. Er nahm die Ernennung an, übte seine Aufgaben, die Erwartungen/Hoffnungen erfüllend, aus und erneuerte den Peeth/Math der, während der letzten 165 Jahre verlorenen gegangen sowie in Vergessenheit geraten war.

Weder behielten sich B.D.M und V.N.S. irgendeine Macht oder auch ein Recht für sich selbst oder auch irgend jemand Anderes bzgl. zukünftiger Ernennungen vor, noch konnten B.D.M. und V.N.S. solches tun. Es lag, bzgl. Jyotirmath/Jytishpeeth im unbeschränkten, völlig freien Ermessen des, zwischenzeitlich verstorbene, Brahmanand Saraswati. Bestätigungen bzgl der Gelehrtheit und Qualifikation bzgl des, zwischnenzeitlich, verstorbenen Brahmandand Saraswati, wie sie im Punkt 11 der Klageschrift eingeräumt werden, wrden im Paragraph 11 der schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Es steht ebenfalls außer Frage, daß Brahmanda Saraswati Besitz aller Besitztümer und Liegenschaften von Jyotirmath/Jyotishpeeth sicherstellend ergriff als er zum Shankaracharya ernannt worden war. Nachdem Todevon Brahmanand Saraswati gab es keine offene Frage bzgl. irgendeiner Auswahltreffung oder Ernennung, da der verstorben gewesene Brahmanand Saraswati zu Lebzeiten Ramji Tripathi alias Swami Shantanand Saraswati als seinen nachfolger erwählte und dazu ernannte. Der Kläger focht das auf den 18.12.1951 datierende ‚Testament‘ an aber verlor den Rechsstreit auch in der letzten Instanz; er hat kein Recht dieselbe Klage nicht erneut vorzubringen. Der Kläger hat nicht das Recht an der Kompetenz von Ramji Tripathi alias Swami brahmanda Saraswati herumzumäkeln, insbesondere wenn die Amstzeit bereits vorbei ist und seine Herausforderungen in verschiedenen Verfahren scheiterten. Der verstorbene Brahmanand Saraswati besaß selbst beträchtliches Barvermögen sowie persönliches Eigentu, welches er jederzeit vom Vermögen und den Besitztümern von Jyotirmath/Jyotishpeeth getrennt hielt. Der verstorbene Brahmanand Saraswati war die geeigneteste Person um die Qualifiziertheit seines Nachfolgers zu beurteilen und einzuschätzen und aus dieser Sicht auf die Lage, nominierte er Ramji Tripathi alias Swami Shantanand Saraswati als seinen Nachfolger betreffs Jyotirmath/Jyotishpeeth fest. Die Nachfolgerschaft geht, durch Nominierung vonseiten des vorangehenden Gurus, vom Guru auf einen Schüler über und dieser Brauch, diese Gepflogenheit wird auch dem Kläger zugestanden. Swami Krishan Bodhashram war niemals, zu keinem einzigen Zeitpunkt zum Shankaracharya von Jyotirmath/Jyotishpeeth ernannt worden. Er war kein Schüler des, zwischenzeitlich verstorbenen, Brahmanand Saraswati. Sogar anders betrachtet, verlor er seinen Anspruch darauf im offiziellen Fall Nr. 3 des Jahres 1963, der im Gericht des Zivilrichters in Garhwal, bzgl einer Ernennung gemäß seines Anspruchs, eingereicht wurde; seiner Ansprucherhebung auf Ernennung wurde im vorgenannten Fall in der 5’ten Kammer für Zivilangelegenheiten und schwerere Straftaten in Allahabad, wo der Fall verhandeln wurde, vom zuständigen Richter nicht stattgegeben. Die vom Kläger eingereichte Klage ist konstruiert und soll nur einem Erreichen seiner privater Ziele dienen. Sein Anspruch auf einer sogenannten Ernanntheit wurde weder von irgendeinem Gericht noch irgendeiner Autorität jemals anerkannt. Der Kläger war nicht einmal ein Schüler des verstorbenen Krishna Bodhashram. Die Frage nach einer Ernennung zum Shankaracharya von Jyotirmath/Jyotishpeeth stellte sich nicht; außerdem war der Sitz nach dem Tod des einstigen Brahmanand Saraswati niemals verwaist gewesen. Der Kläger efüllte neimals die Vorraussetzungen, noch wurde er jemals zum Shankaracharya von Jyotirmath/Jyothishpeeth ernannt; desweiteren kann er von sich aus nicht den Anspruch erheben in irgendeiner, wie auch immer, Art und Weise Shankaracharya von Jyotirmath/Jyotishpeeth zu sein. Der Kläger verließ Brahmanand Saraswati nachdem er alle Verbindungen kappte und baute was anderes/andere Beziehungen auf. Swami Shantanand Saraswati trat am 22.2.1980 zurück. Er nominierte als und ernannte Swami Vishnudevanand Saraswati zum Shankaracharya von Jyotirmath/Jyothishpeeth. Swami Shantanand Saraswati amtierte bis zum 27.2.1980 und wegen vorgerückte Alters, die Qualifikationen bedenkend, welche für das Amt des Shankaracharya erforderlich sind, nominierte und ernannte er Swami Vishnudevanand am 28.2.1980. Swami Vushnudevanand amtierte bis zum 1.11.1989, als er seinen letzten Atemzug tat. Er war ein sehr gelehrter und quailifizierter Sanyasi für den sehr begehrten Sitz des Shankarachyas. Seine Nominierung für und Ernennung zum Shankaracharya war von den Bräuchen, Gepflogenheiten und der Praxis her voll gerechtfertigt. Er wurde von Sanyasis, Grihasths, Pandits und umfassend gebildeten Gelehrten anerkannt. Er übte die Besitzrechte bzgl. aller Besitztümer und Liegenschaften von Jyotirmath/Jyotishpeeth aus. Swami Vishnudevanand hielt den Berufungskläger für die geeigneste und qualifizierteste Person zu Ernennung zum Shankaracharya von Jyotirmath/Jyotishpeeth und so nominierte er ihn, wie zB per des hinterlegten Testaments datierend auf den 17.4.1989. Gemäß der vorherrschenden und vom Peeth anerkannten Normen, Gebräuche und Gepflogenheiten bezüglich des besagten Amtes, wurde der Berufungskläger, mit allen religiösen Formalitäten, geziemenden Zeremonien und Erfordernissen am 15.’ten November 1989 zum Shankaracharya von Jyotirmath/Jyotishpeeth ernannt. Er erlangte die Besitzrechte des gesamten Eigentums von Jyotirmath/Jyotishpeeth und kam den Erhaltungs-Aufgaben ebenso nach wie seinen Verpflichtungen des Gebens. Die Ernennung des Berufungsklägers hat Gültigkeit und der ansonstige Ansoruch der vom Kläger erhoben wird ist falsch, ohen Grundlage und konstruiert. Es enstand, auf der Basis von Neuigkeiten, die in Zeitungen publiziert wurden, kein einklagbaren Anspruch vonseiten des Kägers. Die Nachfolgeregelung war durch das Testament und die Nominierung bereits vorab entschieden gewesen. Der Berufungskläger ist eine qualifizierter, erfahrener Sanyasi, wohl bewandert in den Veden, Darshan, Vedanta, Yoga, Vedangas und adhyatamischer (spiritueller) Philosophie. Er kann dem hohen Ansehen des Sitzes gerecht werden und ist fähig die Shastras und religiöse Philsophie den Sanyasi und Grihasthas erklärend zu lehren. Seine erlangte tiefe Verwurzelteit in Religiösität sind bestens anerkannt und sind über alle Zweifel erhaben. Neben seinen Errungenchaften besitzt er noch folgende akademische Qualifikationen: (a) M.A. in Hindi und Philosophie, (b) Vedantacharya, (c) Pursharthacharya, (d) Sahityaratna, (e) Sanskrit Prabhakar, (f) Ph.D. in Shankar Vedanta. Er verfügt auch über das Wissen von Purusharth. Er war als Leiter der Abteilung für Vedanta Vibhag in Sori Jyitish Sanskrit Mahavidvalava (in Allahabad) tätig. Seine Ernennung zum Shankaracharya ist höchst passend und bemerkenswert. Der Kläger ist nicht im besitz von Danda, Chhatra, Chanwar und Singhasan von Jyotirmath/Jyotishpeeth, welche sich tatsachengemäß in vollem Besitz des berufungskläger befinden. Der Kläger hat nicht die Besitzrechte an unbeweglichem und beweglichem Eigentum von Jyotirmath/Jyotishpeeth. Der Kläger hat kein Recht zu klagen. Der Kläger ist bzgl. Jyotirmath/Jyotishpeeth ein Fremdling und ohne jeglicher Qualifizierteit und Beziehung diesbezüglich. Er ist nicht befugt, aus welcher Zuständigkeit heraus auch immer, irgendein Verfahren gegen den Berufungskläger einzuleiten. Bzgl. des Zivilprozesses hat es eine falsche Streitwertangabe und die bezahlte Gerichtsgebühr ist nicht ausreichend. Es findet sich keine Festlegung des Streitwertes des Zivilprozesses.

 

21. Vom Berufungskläger wird in der schriftlichen Stellungnahme auch vorgebracht, daß nach dem Tod des Brahmanand Saraswati ein provisorisches Komitee, ein Ausschuß zur Aufgabenbewältigung gegründet wurde und daß dessen Vorsitzender der Kläger war. Er anerkannte Swami Shantanand Saraswati als Jagat Guru von Jyothirmath/Jyotishpeeth im Anschluß an den verstorbenen Brahmand Saraswati. Später nahm der Kläger aus schierer Gier eine feindselige Haltung ein und focht verschiedene Gerichtstreitereien um dem entspannten Aufgabenbewältigsleben von Jyothirmath/Jyotishpeeth Hindernisse in den Weg zu legen. Diese aussichtslose Klage ist eingereicht worden um den Frieden und die Angelegenheiten von Jyothirmath/Jyotishpeeth zu stören. Der Handlung des Klägers erfolgt vorsätzlich aus bösgläubiger Absicht heraus. Er verheimlicht sowie unterläßt die Erwähnung verschiedener Rechtsstreite betreffs infrage gestellter Aktivitäten des Math/Peeth. Die BEsitztümer des Kirshna Trust, sind eine eigene Einheit geworden und jene Besitztümer gehören nicht zum Jyotirmath/Jyotishpeeth-Trust. Die Verwaltunsgaufgaben besagter Besitztümer sind Angelegenheit des Krishnanand Trust, sind die den Händen von Treuhändern dessen Büro ebenfalls beim Berufungskläger in seiner Eigenschaft als Shankaracharya liegt (und dessen Präsident er von Amts wegen ist.) Eigentümer und Geschenke welche der nunmal verstorbene Brahmanda Saraswati in unterschiedlichen Zuständigkeiten zugewendet bekam, wurden von ihm niemals weder vermischt noch auf der Basis anderer leitender Funktionen gegen den ‚Willen‘ der SpenderInnen oder auch StifterInnen fehl-investiert, falsch ausgegeben oder auch zweckentfremdet.

Das Amt des Shankaracharyas ist nicht nur dazu da, um Religion zu predigen sowie zu lehren und das auch nicht beschränkt auf begrenzte Gebiete irgedneines Landes oder uch einer speziellen Region. Es bezieht sich auf die gesamte Welt, weil das grundlegende Motto „Vishwa ka kalyan ho“ lautet. Wenn eine Person, die sich um da Wohlergehen der Welt kümmert, andere Länder besucht, so kann man ihn dafür nicht als ungeeignet für das begehrte Amt des Shankaracharyas halten.Der Kläger selbst hat Mauritius und andere fremde Länder in der Eigenschaft als ein Shankaracharya besucht. Der Berufungskläger besuchte, in seiner Eigenschaft als Shankaracharya, niemals fremde Länder und jede gegenteilige Behauptung ist falsch. Der Berufungskläger ist geeigneter und eine kompetentere Person, um entsprechend der Grundsätze, Rituale und Lehren zu handeln und sölbiges gilt bzgl des Verwaltens der Besitztümer und Angelegenheiten des Peeth. Er ist jemand mit starker Persönlichkeit und außergwöhnlicher Befähigtheit, welche für den begehrte Posten des Shankaracharya von Nöten ist. Ein üblicher Bildungsabschluß reicht nicht aus um die Befähigtheit eines Peethadeshwar zu beurteilen. Er sollte kompetent genug sein, um die wichtigen Bestandteile und Grundsätze einer sepziellen Sekte zu erkennen und zum Vorteil des Math/Peeth zu nutzen. Um Das Ziel von Purushartha zu erlangen, wird Wissen grundlegend wichtig und um für den Erwerb von Wissen, ist ein klarer Geist und Verstand insofern wesentlich, als für die Klarheit des Geistes, die Ausübung von Riten bzw Einhaltung von Gepflogenheiten wesentlich wird. Diese Ausführung von Riten bzw das Einhalten dieser Gepflogenheiten wird ein wesentlicher Bestandteil bei den Lehren von Adi Shankaracharya. Die Klage ist nicht zulässig gemäß Paragraph 92 von C.P.C so wie auch gemäß der Prinzipen rechtskräftig entschiedener Fälle und Gründen von Unzulässigkeit. Es steht in Frage, ob die Klage angesichts des Beschlusses 11 zum Rechsgrundsatze 7 C.P.C (Order 11 Rule 7 C.P.C) Bestand haben kann; sie außerdem unzulässig aufgrund des Specific Relief Acts. Die Klage enthält verschiedentliche überflüssige Rechtseinwände, Anstößiges sowie Unbegründetes und, wie es aussieht, Vorurteile, die Verwirrung stiftdelayen und dem Recht auf ein faires Verfahren zuwider laufen. Darin enthaltene Appelle gleichem einem Mißbrauch der Gerichtsbarkeit und werden vorraussichtlich keinen Bestand haben gemäß des Beschlusses 6 zum Rechtgrundsatz 16 des C.P.C (Order 6 Rule 16 C.P.C.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf irgendeine Rechtshilfe; daher ist die Klage auf der Basis von Kosten be vergleichbaren Fällen abzulehnen.

 

 

 

Entgegnung

 

22. Kläger reichte dazu eine Erwiderung, datierend auf den 19.4.1995, mit Aktenzeichen Nr. 66-Ka, ein. Es heißt darinen, daß der Kläger am 7.12.1973 zum Jagat Guru Shankaracharya von Jyothirmath/Jyotishpeeth ernannt worden sei und den religiösen Aufgaben, Funktionen, Verpflichtungen gemäß ‚Mathamnaya‘ und ‚Mahanushasan‘ nachkomme wie es in den 2 Büchern bzgl der Vorschriften, verfaßt vom Adi Guru Shankaracharya, zur Ernennung und Amtstätigkeit eines Shankarachaya der vier, von im in vier Ecken Indiens geschaffenen und eingerichteten, Peeths, festgelegt wurde.

Der Kläger habe das volle und alleinige Recht solchen Verpflichtungen nachzukommen, indem daß er am 7.12.1973 ernannt worden sei. Er sei als das von den übrigen drei Shanakracharyas von Sharda Peeth, Goverdhan Peeth und Shringeri Peeth anerkannt worden. Außerdem hätten ihn auch Sanyasis, Pandits, Sadhus, Grahosthas und verschiedene religiöse Oberhäupter anerkannt und den Kläger als Jagat Guru Shankaracharya von Jyotirmath/Jyotishpeeth freudig mit Beifall begrüßt; man sehe dazu bzgl KVP deren im Anhang beigefügten Brief vom 12.9.1973, bzgl „B.D.M,V.N.S“ deren im Anhang beigefügten Brief vom 22.10.1973, bzgl Shringeri Peeth den im Anhang beigefügten Brief vom 12.11.1974 und bzgl. Dwarika Peeth den im Anhang beigefügten Brief vom 7.12.1973Andere religiöse Institutionen hätten auch die Ernennung des Klägers zum Jagat Guru Shankaracharya von Jyotirmath/Jyotishpeeth anerkannt und gut geheißen. Der Berufungskläger sei weder Jagat Guru Shankaracharya des besagten Peeth noch sei er zu irgendeinem Zeitpunkt dazu ernannt gewesen. Sein Anspruch auf Ernennung zum Jagat Guru Shankaracharya von Jyotirmath/Jyotishpeeth sei völig illegal gewesen, ohne Grundlage und rechtsunwirksam.

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